Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen im Sinne des § 14 Abs 1 Z 15 FinanzausgleichsG (hier: Kanalanschlußgebühren und Wasserleitungsanschlußgebühren) sind nicht privilegiert im Sinne des § 216 Abs 1 Z 2 EO.
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