Streitige Tatsachen dürfen im Verteilungsbeschluss auch dann nicht festgestellt werden, wenn sie sich und damit die Gründe des Widerspruchs mit den Mitteln des Exekutionsverfahrens klären ließen, also die zur Entscheidung hinreichenden Beweise in der Verteilungstagsatzung aufgenommen werden könnten.
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