Sowohl der Eigentümer als auch der Nachpfandgläubiger einer mithaftenden, aber nicht mitversteigerten Liegenschaft haben kein Rekursrecht gegen den - gemäß § 229 Abs 2 EO in den Verteilungsbeschluß aufzunehmenden - Beschluß zu, womit ein Ersatzanspruch nach § 222 EO festgestellt wurde. Gegen den Beschluß auf Bewilligung der Einverleibung des Ersatzanspruches, der erst nach Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses zu fassen ist, steht ihnen ein Rekursrecht schon zu.
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