Ein Amtshaftungsanspruch wegen Vereitelung der Akteneinsicht (§ 17 Abs 1 AVG) entsteht wenn Polizeibeamten, die nach einem Verkehrsunfall intervenierten, eine ihnen zum Zwecke der Ausforschung des Schädigers, der der Bestimmung des § 4 Abs 5 StVO zuwidergehandelt (Fahrerflucht begangen) hatte, übergebene Notiz mit dem polizeilichen Kennzeichen des Fahrzeuges aus Fahrlässigkeit verloren und dem Geschädigten damit die Möglichkeit der Verfolgung seiner zivilrechtlichen Ansprüche entzogen.
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