Gemäß § 12 Abs 4 BRWO kann die Bestellung des Wahlvorstandes "nur mit der Anfechtung der Wahl des Betriebsrates angefochten werden"; im Verfahren zur Berufung des Wahlvorstandes (§ 54 ArbVG) unterlaufene Mängel können demnach nicht selbständig, sondern nur gelegentlich der Anfechtung der Betriebsratswahl (§ 59 ArbVG) geltend gemacht werden.
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