Das in § 1014 ABGB zum Ausdruck kommende allgemeine Prinzip der "Risikohaftung bei Tätigkeit in fremden Interesse" läßt eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Arbeitsverträge schlechthin durchaus sachgerecht erscheinen.
…56/86 = DRdA 1984/1 S 32 Jabornegg ; ZAS 1987, 85 Kerschner = DRdA 1988, 132 Jabornegg ; SZ 61/45; SZ 68/212; RIS Justiz RS0019522). Die bisher dazu ergangenen Entscheidungen habe aber sämtlich dienstbedingte Sachschäden des Arbeitnehmers an von ihm beigestellten bzw. zu dienstlichen Zwecken verwendeten eigenen Sachen zum Gegenstand…
…der Diebstahl während der freizeitbedingten Abwesenheit der Klägerin erfolgte, macht diesen noch zu keinem im Zusammenhang mit der Freizeitgestaltung stehenden, dem "allgemeinen Lebensrisiko" (RIS Justiz RS0019522 [T1]) zuzurechnenden Vorfall. Vertretbar ist auch die Rechtsauffassung, dass der Klägerin eine anderweitige Unterbringung ihrer Schier nicht zumutbar war und sie sich daher kein Mitverschulden…
…analog an (SZ 56/86 = DRdA 1984/1 [Jabornegg]; ZAS 1987, 85 [Kerschner] = DRdA 1988, 132 [Jabornegg]; SZ 61/45; SZ 68/212; RIS-Justiz RS0019522). Die bisher dazu ergangenen Entscheidungen haben aber - mit Ausnahme der beiden oben genannten Entscheidungen - sämtlich dienstbedingte Sachschäden des Arbeitnehmers an von ihm beigestellten bzw zu…
…allgemeine Prinzip der „Risikohaftung bei Tätigkeit im fremden Interesse” ließ nach der Rechtsprechung zu Sach und Vermögensschäden eine Analogie auf Arbeitsverträge sachgerecht erscheinen (RS0019522). Der Arbeitnehmer kann gerade deshalb Ersatz seiner Schäden begehren, weil diese aus der Verwirklichung der spezifischen Gefahren der ihm durch den Arbeitsvertrag übertragenen Tätigkeiten resultieren…
Rückverweise