Bei Prüfung der Frage, ob ein Differenzgeschäft, vorliegt, ist jedenfalls inländisches Recht anzuwenden, da § 81 Z 4 EO eine Bestimmung des Vollstreckungsrechts, daß sich bei einer in Österreich zu vollziehenden Exekution immer nach österreichischem Verfahrensrecht richtet. Danach ist die Bewilligung einer Exekution zu folge Art 29 EGEO zu versagen, wenn ein Anspruch in Verwirklichung gelangen soll, welchem durch das inländische Gesetz im Inlande die Klagbarkeit versagt ist.
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