Den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO erfüllt die Anrechnung oder Nichtanrechnung einer Vorhaft nur dann, wenn gegen § 38 StGB (oder § 66 StGB oder gegen § 36 Abs 2 StGB) verstoßen wird. Unrichtigkeit lediglich des Ausspruches über die zur Haftanrechnung angewendete strafgesetzliche Bestimmung begründet keinen Nichtigkeitsgrund (§ 260 Abs 1 Z 4 StPO).
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