Es stellt einen Rechtsmißbrauch dar, sich auf den Verbrauch der Vorschüsse für den Unterhalt im Sinne des § 22 Abs 1 UVG zu berufen, soweit der Minderjährige selbst durch seinen Vertreter für diese Zeiträume den Antrag auf Einstellung der Vorschüsse wegen Wegfalles der Voraussetzungen gestellt hat.
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