Für die Entkräftung eines letzten Willens nach dem zweiten Fall des § 778 ABGB ist das Vorliegen eines Irrtums des Erblassers wesentlich (
Ablehnung von 6 Ob 95/74 = SZ 47/77 = EvBl 1975/59 S 125 = JBl
1975,40 = NZ 1975,58 ). Für die erbrechtlich erhebliche Motivation
zur Erbeinsetzung ( oder Übergehung ) eines leiblichen Nachkommen ist diesem gegenüber die Überzeugung des Erblassers von der leiblichen Abstammung einer oder mehrer vorhandener Personen oder vorgestellte gesetzlich anerkannte Familienrechtsverhältnis zu diesem Abkömmlingen.
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