Keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung liegen vor, wenn die zustimmungsberechtigte Mutter eine ihr gegenüber dem minderjährigen Kind obliegende gesetzliche Pflicht (Pflege und Erziehung im Sinne des § 146 ABGB, Unterhalt im Sinne des § 140 ABGB) schuldhaft so gröblich vernachlässigt hat, daß die körperliche, geistige, seelische oder sittliche Entwicklung des Minderjährigen nachhaltig gefährdet wurde oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet worden wäre.
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