Wo das Gesetz (§ 1502 ABGB) eine Verlängerung der Verjährungsfrist verbietet, können auch andere als die im Gesetz genannten Hemmungsgründe und Unterbrechungsgründe durch Parteienvereinbarung nicht wirksam festgesetzt werden. Im Anwendungsbereich des § 414 Abs 1 HGB jedoch, der anordnet, daß die Verjährungsfrist durch Vertrag verlängert werden kann, besteht daher auch gegen die Gültigkeit einer vertraglichen Regelung, mit der ein im Gesetz nicht genannter Hemmungsgrund vereinbart wurde, kein Bedenken.
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