Die Sondernorm des § 41 Abs 5 MedG hat in ihrem Regelungsbereich keinen sich mit dem § 444 Abs 1 StPO deckenden, sondern einen diese Bestimmung ergänzenden Inhalt und schließt daher die Anwendung des § 444 Abs 1 StPO nicht aus.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden