Nur dann, wenn eine Vereinbarung in den Fällen des § 13 Abs 3 BAG getroffen wurde, muß sich die Erwartungsprognose betreffend die Unfähigkeit, den Lehrberuf zu erlernen, auf einen über die Dauer der ursprünglichen Lehrzeit hinausreichenden, verlängerten Zeitraum erstrecken.
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