Die in § 18 Abs 2 BStG bzw § 4 Abs 2 EisbEG Genannten sind als Partei dem Verfahren beizuziehen und Subjekt eines unmittelbar gegen die Enteigner gerichteten Entschädigungsanspruches, weshalb sie bei der gerichtlichen Verteilung der erlegten Entschädigungssumme unter die dinglich Berechtigten gemäß § 34 EisbEG nicht als dritte Personen in Betracht kommen.
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