Eine bloße Überschreitung der Frist des § 179 Abs 1 StPO begründet noch keine gesetzwidrige Verlängerung der Haft, wenn deren Aufrechterhaltung wegen Fortbestand eines gesetzlichen Haftgrundes an sich gerechtfertigt war. Eine gesetzwidrige Verlängerung der Haft liegt nur vor, wenn die Haft ohne gesetzliche Grundlage oder gegen eine zwingende gesetzliche Anordnung (§ 193 Abs 2 StPO) aufrecht erhalten wird.
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