XX. Hauptstück der StPO. Die Sperrwirkung des Urteils erstreckt sich auch bei (möglicher) gleichartiger Idealkonkurrenz - wie bei einen (potentiell) in Ansehung mehrerer Punkte des Vermögensverzeichnisses falschen Offenbarungseid - auf die (gesamte) Handlung, hinsichtlich deren der Angeklagte freigesprochen (§ 355 StPO) oder deretwegen er verurteilt (§ 356 StPO) worden ist, und demzufolge auf sämtliche damit verwirklichten Taten (vgl SSt 50/9 = vS).
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