§ 215 StGB pönalisiert das Zuführen einer Person zur gewerbsmäßigen Unzucht schlechthin, wogegen § 214 (gleichwie zum Teil auch § 213) StGB das Zuführen des Opfers zur Unzucht mit einer anderen Person, also das konkrete Bewirken einer persönlichen Annäherung (mindestens) zweier individuell bestimmter Menschen zu einzelnen Unzuchtsakten erfaßt.
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