Eine Verordnung ist grundsätzlich nach der eigentlichen Bedeutung ihrer Worte (§ 6 ABGB), aber nicht nach der allfälligen verborgen gebliebenen Absicht des Verordnungsgebers zu verstehen. (VwGH 8.9.1976, 1305/75 = ZfV 1977/2 S 28)
…unter Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung zu erfassen (RS0008777 [T2]). Auf eine – allfällige und verborgen gebliebene – Absicht des Verordnungsgebers ist nicht abzustellen (RS0008803). 3.5 Der Wortsinn des Begriffs „Einstellplatz“ (um die Definition des Begriffs „Garage“ geht es im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers…
Rückverweise