Aus § 79 StGB ergibt sich, daß ein Kind "während der Geburt" als Mensch - und damit auch als Deliktsobjekt im Sinne des § 75 StGB - anzusehen ist und nicht als Leibesfrucht. Ragt bereits ein Körperteil des Kindes aus der Scheide der Gebärenden, so handelt es sich jedenfalls um ein Stadium "während der Geburt".
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