Bei der Einvernahme von Auskunftspersonen im Verfahren über eine während eines Rechtssteites beantragte EV geht es um die Behandlung des Sicherungsantrages und nicht um eine Verhandlung in der Hauptsache iSd § 7 a Abs 4 letzter Satz JN; es kann daher in einer derartigen vom Vorsitzenden des Senates (§388 EO!) abgehaltenen Einvernahmetagsatzung zu keiner stillschweigenden Einzelrichtereinigung kommen.
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