Die zu § 82 lit f GewO 1859 ergangene Judikatur kann - unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Lehrverhältnisses und des davon betroffenen Personenkreises - auch auf den Tatbestand der vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses gemäß § 15 Abs 3 lit e BAG angewendet werden.
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