Beteiligte, die zwar im Zwangsversteigerungsverfahren anwesend, aber gerade in dem Augenblick nicht "zugegen" waren, als der Richter die Frage stellte, ob und aus welchen Gründen Widerspruch erhoben werde, verlieren dadurch allein noch nicht das Rekursrecht; doch tritt der Verlust des Rekursrechtes nach §187 Abs 1 (und 3) EO ein, wenn diese Beteiligten durch ihre "Entfernung" verhindert wurde, rechtzeitig (§ 182 EO: im Versteigerungstermin selbst) Widerspruch einzulegen. (Hier: Vorbringen, die Partei sei zwar anwesend, zufolge eines Erregungszustandes aber nicht in der Lage gewesen, dem Verfahren zu folgen, und daher "als anwesend.....nicht anwesend" zu betrachten.)
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