Bloß durch die Häufigkeit des Eintritts eines verpönten Erfolgs bei einem wiederholten gleichartigen Verhalten allein wird nicht dargetan, daß der Täter in jedem Fall eines Mißerfolgs fahrlässig im Sinne des § 6 StGB gehandelt hat; dazu bedarf es zumindest alternativer Feststellungen über das ihm in jedem einzelnen Fall angelastete konkrete Tatverhalten.
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