Eine auf § 53 Abs 4 FinStrG beruhende gerichtliche Strafbarkeit eines bestimmten Sachverhalts ist lediglich von der materiellrechtlichen Frage abhängig, ob dem "Verbindungsmann" seinerseits ein nach § 53 Abs 1 bis 3 FinStrG gerichtlich strafbares Verhalten zur Last fällt; eine prozessuale Ausscheidung des Verfahrens gegen einzelne Täter (§ 57 StPO) kann daher niemals dessen "Zurückfallen" in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde oder dessen Abtretung an diese (analog § 58 StPO) und damit eine Aufhebung der gerichtlichen Strafbarkeit nach sich ziehen.
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