§ 21 Abs 1 Z 4 WGG ist - abgesehen von eingeräumten Sicherungen im Sinne des § 8 WGG 1940 (§ 39 Abs 13 WGG) - auch auf frühere Verträge anzuwenden (§ 39 Abs 8 WGG).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden