Der "Herausgeber" einer Zeitung ist nicht der "Inhaber des Unternehmens"; er ist der geistige Führer der Zeitung, aber nicht Subjekt der aus dem Zeitungsbetrieb entstehenden Rechte und Verbindlichkeiten. Nur bei einer "Zeitung", nicht aber bei sonstigen Druckwerken kann auch an den "Herausgeber", (der nicht "Inhaber des Unternehmens" ist) das Gebot im Sinne des § 21 Abs 1 UWG erlassen werden.
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