Die gesetzliche Vertretung der Stiftung für alle Rechtshandlungen, die mit der Einbringung des Stammvermögens in die Rechtszuständigkeit der Stiftung zusammenhängen, einschließlich der Abwehr von Ansprüchen Dritter auf dieses Vermögen, soweit sie auf Sachverhalte gegründet werden, die vor der Übernahme der einzelnen Vermögenschaften durch die Stiftung erfüllt waren, steht gemäß § 2 Abs 1 Z 3 ProkG der Finanzprokuratur zu. Bei allen Rechtshandlungen, die mit der Verwaltung der von der Stiftung der Abwehr von Ansprüchen, die auf Verwaltungsmaßnahmen des Stiftungskurators und der Personen, deren Verhalten die Stiftung zu vertreten hat, gegründet werden, vertritt gemäß § 7 Abs 4 Z 1 BPGG der Stiftungskurator die Stiftung.
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