Aus 1c ergibt sich die Verpflichtung zur vollständigen Erledigung der Anklage, die in §§ 259 - 263 StPO für das schöffengerichtliche Verfahren (sowie in Verbindung mit § 447 Abs 1 StPO auch für das bezirksgerichtliche Verfahren) taxativ determiniert wird.
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