Durch § 8 Abs 5 lit d ÜG 1920 wurde das Verhältnis der Sprengel der untersten Organisationseinheit der politischen Verwaltung in den Ländern, somit der politischen Bezirke als Sprengel der Bezirkshauptmannschaften, die zu einer Landesbehörde geworden sind (vgl die Ausführungen in den Erläuterungen zu § 3 der ÜNov, Vorlage der Bundesregierung 326 BlgNR 2 GP), zu den Sprengel der untersten Organisationseinheit im Bereich der Gerichtsbarkeit, somit zu den Sprengeln der Bezirksgerichte, die Bundesbehörden geblieben sind, geregelt.
VfGH vom 19.12.1978, G 77,78/78; Veröff: ÖA 1981,99 (Ablehnend Wresonnig)
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