Aus § 39 Abs 9 WGG, wonach § 14 Abs 5 WGG idF § 55 MRG auf die dort näher bezeichneten Gragen nicht anzuwenden ist, ergibt sich, daß das für solche Garagen zu leistende Entgelt keines "nach § 14" ist. Streitigkeiten über das für die Nutzung solcher Garagen zu leistende Entgelt fallen daher nicht unter § 22 Abs 1 Z 1 WGG.
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