Nachgewiesene List im Sinne des § 870 ABGB genügt nicht zur Anwendung der dreißigjährigen Verjährungsfrist. Es bedarf vielmehr der konkreten Behauptung einer oder mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen.
…Beweis einer oder mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, durch den Geschädigten voraus ( RS0034436 ; RS0034398 [T3]). Die Tatbestandsvoraussetzungen sind im strafrechtlichen Sinn zu verstehen; auch die subjektive Tatseite muss verwirklicht sein ( RS0034398 [T6]). [5] 2. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen…
…15m). Demgemäß reicht etwa die Behauptung von „Arglist“ nicht aus, weil sich daraus nicht die Erfüllung des Straftatbestands ergibt (vgl RIS Justiz RS0034352, RS0034436). 3.4. Die Klägerin behauptete in ihrer Klage lediglich eine Täuschungsabsicht bei der Prozessführung und die wissentlich unrichtige Aussage des damaligen Geschäftsführers der Beklagten und folgerte…
…Irreführung abgeleitet werden (§ 874 ABGB), gilt mangels qualifiziert strafbarer Handlung die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 erster Satz ABGB (RIS Justiz RS0034352; RS0034436). Soweit der Kläger seinen Schadenersatzanspruch also aus listiger Irreführung ableitet, unterläge ein solcher nur dann der 30 jährigen Verjährungsfrist des § 1489 zweiter Satz…
…abgeleitet werden (§ 874 ABGB), gilt mangels qualifiziert strafbarer Handlung die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 erster Satz ABGB (RIS Justiz RS0034352; vgl RS0034436). Der Geschädigte muss Kenntnis vom Kausalzusammenhang zwischen seinem Schaden und einem bestimmten dem Schädiger anzulastenden Verhalten haben und auch jene Umstände kennen, die ein Verschulden…
…abgeleitet werden (§ 874 ABGB), gilt mangels qualifiziert strafbarer Handlung die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB (RIS Justiz RS0034352, RS0034436). Eine derartige strafbare Handlung behauptet der Kläger nicht. 5. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).…
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