Auch bei Ansprüchen nach § 61 Abs 3 EheG ist ein überwiegendes Verschulden nur dort anzunehmen und auszusprechen, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt.
…T6, T7]). Der Ausspruch, dass die Schuld eines Gatten überwiegt, ist damit nur zulässig, wenn dessen Verschulden erheblich schwerer ist als das des anderen (RS0057057; RS0057251; RS0057858). [4] 2. Bei der Beurteilung des überwiegenden Verschuldens sind alle Umstände zu berücksichtigen und in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen (RS0057303). Es kommt dabei nicht…
…§ 61 Abs 3 EheG ist ein überwiegendes Verschulden nur dort anzunehmen und auszusprechen, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt (RIS-Justiz RS0057251). Bei der Beurteilung der Frage, ob das Verschulden eines Teils überwiegt, ist nicht nur zu berücksichtigen, wer mit dem Verhalten, das später zur Zerrüttung der…
…61 Abs 3 EheG ist ein überwiegendes Verschulden nur dort anzunehmen und auszusprechen, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt (RIS-Justiz RS0057251). Bei der Beurteilung der Frage, ob das Verschulden eines Teils überwiegt, ist aber insbesondere auch zu berücksichtigen, wer entscheidend und schuldhaft dazu beigetragen hat, dass…
…61 Abs 3 EheG ist ein überwiegendes Verschulden nur dort anzunehmen und auszusprechen, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt (RIS Justiz RS0057251). Bei der Beurteilung, ob das Verschulden eines Teils überwiegt, ist nicht nur zu berücksichtigen, wer mit dem Verhalten, das später zur Zerrüttung der Ehe geführt…
…zu berücksichtigen (RIS Justiz RS0057268). Ein überwiegendes Verschulden ist nur dort anzunehmen und auszusprechen, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt (RIS Justiz RS0057251). Bei der Beurteilung der Frage, ob das Verschulden eines Teils überwiegt, ist insbesondere auch zu berücksichtigen, wer entscheidend und schuldhaft dazu beigetragen hat, dass die…
…strenger Maßstab anzulegen. Ein überwiegendes Verschulden ist daher erst dann anzunehmen, wenn das Verhalten der Gegenseite wertungsmäßig fast völlig in den Hintergrund tritt (vgl RS0057858; RS0057251; RS0057821; RS0057325 [T4]). [7] 3. Bei der Beurteilung des überwiegenden Verschuldens ist das Gesamtverhalten der Eheleute während der Ehedauer zu berücksichtigen; maßgebend ist, wer den…
…EheG kann ein Verschulden des klagenden Ehegatten nur festgestellt werden, wenn dieses zumindest deutlich überwiegt (RS0057256), also der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt (RS0057251); auch für diese Beurteilung sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Stellt man nun das festgestellte jahrelange Verhalten der Beklagten dem Umstand gegenüber, dass der Kläger…
…nur dann zulässig, wenn dessen Verschulden erheblich schwerer wiegt als dasjenige des anderen Teils. Voraussetzung ist, dass der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt (RS0057251; RS0057821; Nademleinsky/Weitzenböck in Schwimann/Kodek ABGB 4 § 49 EheG Rz 9 mwN). 5.2. Weil das überwiegende Verschulden, insbesondere bei den…
…Abs 2 zweiter Satz EheG (RIS Justiz RS0057487) muss also ein sehr erheblicher gradueller Unterschied im beiderseitigen Verschulden bestehen, der offenkundig hervortritt (RIS Justiz RS0057251); subtile Erwägungen sind dabei nicht vorzunehmen (RIS Justiz RS0057325). 3. Die Abwägung des beiderseitigen Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe ist grundsätzlich eine Frage…
…dessen Verschulden erheblich schwerer ist als jenes des anderen Ehegatten (RIS Justiz RS0057858), wenn also der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt (RIS Justiz RS0057251; RS0057821). Das mindere Verschulden muss fast völlig in den Hintergrund treten; ob dies der Fall ist, stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS…
… 61 Abs 3 EheG ein überwiegendes Verschulden nur dort anzunehmen und auszusprechen, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt (RIS Justiz RS0057251; vgl RS0057858, RS0057821). Bei der Beurteilung des überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten sind alle Umstände zu berücksichtigen und in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen (RIS Justiz RS0057303). Auch…
…T6, T7]). Der Ausspruch, dass die Schuld eines Gatten überwiegt, ist damit nur zulässig, wenn dessen Verschulden erheblich schwerer ist als das des anderen ( RS0057057 ; RS0057251 ; RS0057858 ). [2] 2. Bei der Beurteilung des überwiegenden Verschuldens sind alle Umstände zu berücksichtigen und in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen ( RS0057303 ). Es kommt dabei nicht…
… Grundsätzlich ist das überwiegende Verschulden eines Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe auszusprechen, wenn der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt (RIS Justiz RS0057251, RS0057821). Es muss daher ein erheblicher Unterschied im wechselseitigen Verschulden vorliegen (RIS Justiz RS0057057, RS0057858). Der Gesetzgeber hat dem Richter nämlich nicht die Pflicht auferlegt…
…unheilbar zerrüttet wurde (RIS Justiz RS0057057). Überwiegendes Verschulden ist nur dort anzunehmen und auszusprechen, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt (RIS Justiz RS0057251). Eine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, das unter Anwendung dieser Grundsätze schon aufgrund des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts aus rechtlicher Sicht den Ausspruch eines überwiegenden oder…
…60 Abs 2 zweiter Satz EheG (RIS Justiz RS0057487) muss also ein sehr erheblicher gradueller Unterschied im beiderseitigen Verschulden bestehen, der offenkundig hervortritt (RIS Justiz RS0057251); subtile Erwägungen sind dabei nicht vorzunehmen (RIS Justiz RS0057325). Ein verschiedener Verschuldensgrad allein vermag daher den Ausspruch des überwiegenden Verschuldens, geschweige denn des alleinigen Verschuldens…
…nach § 61 Abs 3 EheG hat nur dort zu erfolgen, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt (RIS Justiz RS0057821; RS0057251). Es sind daher hinsichtlich des Verschuldensmaßstabs nicht subtile Abwägungen vorzunehmen, sondern es soll im Scheidungsurteil nur das erheblich schwerere Verschulden eines Teils zum Ausdruck kommen…
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