Die Vorschrift des § 56 EheG ist ausdrücklich auf Verschuldensscheidungen eingeschränkt. Bei Beurteilung der Frage des Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe im Sinne des § 61 Abs 3 EheG kann sie daher keine Anwendung finden.
…Demgegenüber kann der Verschuldenseinwand nach § 61 Abs 3 EheG nach ständiger Rechtsprechung auch auf verfristete oder verziehene Eheverfehlungen gestützt werden (RIS Justiz RS0057121, RS0057143). Nach Gruber (aaO § 56 EheG Rz 12 und § 61 EheG Rz 16) gilt das auch für Eheverfehlungen, auf deren (gemeint offenkundig…
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