Sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, bedarf der Vormund (Beistand) nach §§ 154 Abs 3, 232, 245 ABGB (hier Übergabe der landwirtschaftlichen Anwesen der beschränkt Entmündigten) der Genehmigung des Gerichtes.
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