§ 921 Satz I ABGB sieht im Fall des Vertragsrücktrittes einen Anspruch auf Ersatz des durch verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens vor; dieser Schadenersatzanspruch ist nicht mit dem im § 920 ABGB geregelten Schadenersatzanspruch, der im Fall der mangels Rücktrittes aufrecht bleibenden Vertragsbeziehungen gebühren soll, wesensgleich.
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