Im Fall einer nachträglichen Verurteilung (§ 31 StGB) kommt ohne Rücksicht darauf, ob im späteren Urteil tatsächlich eine Zusatzstrafe (§§ 31, 40 StGB) verhängt wurde (oder aus prozessualen Gründen - zB (hier fehlende) Rechtskraft des früheren Urteils - überhaupt schon verhängt werden konnte) oder nicht, ausschließlich ein Widerruf nach § 55 Abs 1 StGB - nicht aber nach § 53 Abs 1 StGB - in Betracht.
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