Mit der Umschreibung des Umfanges der Vertretungsmacht durch die Worte "Rechtshandlungen, die derartige Geschäfte gewöhnlich mit sich bringen" wollte der Gesetzgeber ungefähr das sagen, was nach den Bestimmungen der §§ 1029 ABGB und 54 ff HGB nachgiebiges Recht ist, wobei auf die objektive Erforderlichkeit abgestellt ist und nicht auf eine dahinter zurückbleibende Übung.
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