§ 39 Abs 16 WGG wollte offenbar auch dann, wenn der zu beurteilende Sachverhalt lange vor dem Inkrafttreten abgeschlossen war, die neuen Bestimmungen angewendet wissen, sofern die Parteien nicht aus dem bestehenden Sachverhalt durch Einbringung der Klage bereits die Konsequenzen gezogen hatten.
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