Der Zweck der Bestimmung des § 102 Abs 6 KFG 1967 ist der Schutz der Allgemeinheit; sie bezweckt aber nicht den Schutz jener Person, die sich die Herrschaft über das Fahrzeug selbst anmaßt und es vorsätzlich unbefugt in Betrieb nimmt.
…RS0058344) – Schutznorm des § 102 Abs 6 KFG verstoßen wurde (2 Ob 2277/96h), die den Schutz der Allgemeinheit bezweckt (RS0027642). [25] Die Rechtsprechung betrifft nicht die – bloß eine Gefährdungshaftung begründende – Zurechnung von Schwarzfahrten zum Halter wegen schuldhafter Ermöglichung der Schwarzfahrt im Sinn des…
…Allgemeinheit, nicht aber der Schutz jener Person, die sich die Herrschaft über ein Fahrzeug selbst anmaßt und es vorsätzlich unbefugt in Betrieb nimmt (RIS-Justiz RS0027642; RS0065833; 2 Ob 88/83 = ZVR 1984/178). Der Schwarzfahrer kann daher dem gegen ihn Rückgriff nehmenden Halter nicht entgegenhalten, dass dieser die Schwarzfahrt, zB…
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