Die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung ist nach der Konkurseröffnung wirkungslos, sofern nicht ein nachweislich schon vor der Konkurseröffnung perfektioniertes Rechtsgeschäft verbüchert werden soll. (Hier: Veräußerung der Liegenschaft durch den Masseverwalter).
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