Wenn die Verantwortungen der abgesondert vernommenen Angeklagten in den relevanten Punkten übereinstimmen und der Verteidiger des aus dem Sitzungssaal abgetretenen Angeklagten während des gesamten getrennten Verhörs anwesend war, so konnte eine Verletzung der Vorschrift des § 250 StPO unzweifelhaft keine dem Angeklagten nachteiligen Einfluß ausüben.
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