Wurde nicht mehr zum Ausdruck gebracht, als daß der Schuldner an den zum Empfang geeigneten "Machthaber" im Sinne des § 1424 ABGB - unter Verständnis des Wortes "Machthaber" im weitesten Sinne als "Zahlstelle" zu leisten habe, kann aus der Erteilung eines solchen Auftrages nicht typischerweise entnommen werden, daß er Eigentümer werden sollte.
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