Durch § 1372 Satz 1 ABGB soll der Gefahr begegnet werden, dass der Schuldner über den Umweg des Fruchtgenusses wucherische Zinsen zahlen muss. Der Normzweck gebietet, die Teilunwirksamkeit bloß auf die Vereinbarung des Fruchtgenusses zugunsten des Gläubigers zu beschränken und die Gültigkeit des Pfandbestellungsvertrages unberührt zu lassen.
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