Haben beide Teile dasselbe gewollt, mag es auch vielleicht unvollkommen oder mehrdeutig ausgedrückt worden sein, so gilt der Satz falsa demonstratio non nocet (hier: Vertragsabschluss mit Gesellschaft mit beschränkter Haftung).
…beide Teile dasselbe gewollt, mag es auch vielleicht unvollkommen oder mehrdeutig ausgedrückt worden sein, so gilt das Gewollte ohne Rücksicht auf die Erklärungen als Vertragsinhalt (RS0017839; RS0017741 [„natürlicher Konsens“]). Die übereinstimmende Absicht der Parteien im Sinn eines natürlichen Konsenses ist Gegenstand der Tatsachenfeststellung (RS0017882 [T1, T2]). [7] 3. …
…und Veräußerungsverbot für den Sohn des Klägers einverleibt wird. Diese Regelung ist entgegen der offenbar irrtümlich gewählten und deshalb nicht maßgeblichen (RIS-Justiz RS0013957 [T2]; RS0017839 [T2]; RS0016236) Bezeichnung jedoch nicht als aufschiebende Bedingung anzusehen, weil sie nach dem unmissverständlichen Text des Vertrags vom 23. 8. 2011 ausschließlich den…
…in der Sache einig sind. Es gilt dann ihr übereinstimmender Wille, unabhängig davon, ob die Ausdrucksmittel diesen Willen nach objektiven Kriterien zutreffend wiedergeben ( RS0014005 ; vgl RS0017839 ; RS0016236 ). [15] 3.4. Nach dem vom Berufungsgericht seiner Entscheidung gemäß § 498 Abs 1 ZPO zugrunde gelegten und daher den Obersten Gerichtshof…
…sein sollten. Nach dem Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ gilt aber das beiderseits Gewollte ohne Rücksicht auf die Erklärungen als Vertragsinhalt (RIS Justiz RS0017839; RS0013957 [T1]). 2. Die Beweislastverteilung ist zwar revisibel, die Frage der Beweislast stellt sich aber dann nicht mehr, wenn die Tatsacheninstanzen wie hier ohnehin…
…dann ihr übereinstimmender Wille („natürlicher Konsens“), gleichgültig, ob die Ausdrucksmittel diesen Willen nach objektiven Kriterien zutreffend wiedergeben (RS0014160, [T17, T18]; vgl auch RS0017741, RS0017839). Von einem solchen übereinstimmenden Willen sind die Vorinstanzen vertretbar ausgegangen. [5] 3. Entgegen der Revision enthält das Ersturteil dem Tatsachenbereich zuordenbare – und damit…
…Haben beide Vertragsparteien dasselbe gewollt, stellt die undeutliche, ja sogar die abweichende Erklärung nur eine "falsa demonstratio" dar (Koziol/Welser, BürgR11 I 132; RIS-Justiz RS0017839; RS0016236). Die Frage, wessen Haftungseinschränkung die Klägerin bzw deren Mutter tatsächlich als gewollt ansah und ob auch sie die Haftungseinschränkung auf die Beklagte oder auf…
…ist auf den objektiven Erklärungswert der Willensäußerung (RS0014160), der (erst) dann seine Bedeutung verliert, wenn der natürliche Konsens der Parteien damit nicht übereinstimmt (RS0014160 [T22]; RS0017839 [T1]). Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Schuldbeitritt des Beklagten sei seinem objektiven Erklärungswert nach als unbedingter Schuldbeitritt zu verstehen, hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechungsgrundsätze…
…ist auf den objektiven Erklärungswert der Willensäußerung (RS0014160), der (erst) dann seine Bedeutung verliert, wenn der natürliche Konsens der Parteien damit nicht übereinstimmt (RS0014160 [T22]; RS0017839 [T1]). 3.3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der in der Aufteilungsvereinbarung verwendete Begriff „Instandhaltung“ umfasse auch die Erhaltung iSd § 28 Abs …
…demonstratio beiderseitig und ergibt sich natürlicher Konsens, so gilt das Gewollte ohne Rücksicht auf die Erklärungen als Vertragsinhalt (JBl 1988, 714; RIS Justiz RS0017839). Vertragsinhalt war somit hier die Miete des Bestandobjekts zu Wohnzwecken und nicht zur Nutzung als Geschäftslokal. b) Es ist nicht strittig, daß das hier zu…
…gewollt, mag es auch vielleicht unvollkommen oder mehrdeutig ausgedrückt worden sein, so gilt das Gewollte ohne Rücksicht auf die Erklärungen als Vertragsinhalt (RIS Justiz RS0017839 ua). Auch die Revisionswerberin muss einräumen, dass die Beweiswürdigung im Revisionsverfahren nicht bekämpft werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO² § 502 Rz…
…oder mehrdeutig ausgedrückt worden sein, so gilt das Gewollte ohne Rücksicht auf die Erklärungen als Vertragsinhalt nach dem Grundsatz falsa demonstratio non nocet (RIS Justiz RS0017839). Nach den getroffenen Feststellungen war zwischen den Streitteilen klar, dass der Kläger für das ihm persönlich zugeordnete Wertpapierdepot die beklagte mit dem Wertpapiermanagement nach bestimmten…
…für einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen zu gelten, wenn bei den Beteiligten in Analogie zum gemeinsamen Wollen der Vertragsteile ein gemeinsames Verstehen der Willenserklärung vorliegt (RIS-Justiz RS0017839 [T2, T4]). 2.3. Die Vorinstanzen sind daher zutreffend von einer Fehlüberweisung und somit rechtswidrigen Überweisung - der Beklagten ausgegangen. 3.1. Ein Schaden ist schon dann adäquat…
…die falsa demonstratio beiderseitig und ergibt sich natürlicher Konsens, so gilt das Gewollte ohne Rücksicht auf die Erklärungen als Vertragsinhalt (JBl 1988, 714; RIS-Justiz RS0017839). Vertragsinhalt war somit hier die Miete des Bestandobjekts als Hobbyraum bzw als Lagerraum und nicht die Nutzung zu Wohnzwecken (vgl auch 1 Ob 167/97h…
…Erklärungswert der Willensäußerung (RIS Justiz RS0014160), der (erst) dann seine Bedeutung verliert, wenn der natürliche Konsens der Parteien damit nicht übereinstimmt (RIS Justiz RS0014160 [T22]; RS0017839 [T1]). Die Auffassung der Vorinstanzen, die Streitteile hätten jedenfalls nicht die Leasingfinanzierung des gesamten Kaufpreises von 74.520 EUR brutto als aufschiebende Bedingung ihres…
…Satz „falsa demonstratio non nocet". Ergibt sich demnach ein natürlicher Konsens, so gilt das Gewollte ohne Rücksicht auf die Erklärungen als Vertragsinhalt (RIS-Justiz RS0017839 [T1]). Inwieweit das Berufungsgericht von diesem Grundsatz abgewichen sein soll, vermag der Revisionswerber nicht überzeugend aufzuzeigen. Im Übrigen zielt der Kläger in seinem Revisionsvorbringen darauf…
…dann ihr übereinstimmender Wille, unabhängig davon, ob die Ausdrucksmittel diesen Willen nach objektiven Kriterien zutreffend wiedergeben („falsa demonstratio non nocet“: RS0014005; vgl auch RS0017839; RS0016236). Die Veräußerung der mittelbaren Beteiligung an der Untermieterin lässt zwar nach dem Wortlaut der Vertragsklausel die weitere Untervermietung an diese Untermieterin unzulässig erscheinen. Angesichts…
…718; Leupold aaO). Haben beide Vertragsteile dasselbe gewollt, mag es auch vielleicht unvollkommen oder mehrdeutig ausgedrückt worden sein, so schadet die Falschbezeichnung nicht (RIS Justiz RS0017839, RS0016236). Die dreijährige Verjährungsfrist für die Vertragsanfechtung wegen Irrtums ist bereits abgelaufen. Aus dem Vorbringen der Kläger geht hervor, dass sie keine konkreten Vorstellungen über…
…“ bezeichnete – Zahlungsverpflichtung der kreditgebenden Bank an den Kreditnehmer ausschließe. Dieser übereinstimmende Parteiwille gehe als natürlicher Konsens einer jeden Auslegung vor (RIS Justiz RS0017741; RS0017839 [T1]). 6.1 Diese Erwägungen kommen auch im vorliegenden Fall zum Tragen. Für die Auslegung einer zwischen den Parteien schriftlich getroffenen Vereinbarung ist zwar zunächst…
…Parteien in der Sache einig sind. Es gilt der übereinstimmende Wille, gleichgültig, ob die Ausdrucksmittel diesen Willen nach objektiven Kriterien zutreffend wiedergeben (RIS Justiz RS0014005, RS0017839). Treten nach Abschluss der Vereinbarung Problemfälle auf, die von den Parteien nicht bedacht und daher auch nicht ausdrücklich geregelt wurden, ist unter Berücksichtigung der übrigen…
…an den Kreditnehmer ausschließt. Dieser übereinstimmende Parteiwille geht als natürlicher Konsens einer jeden Auslegung vor (5 Ob 237/13h mwH; RIS Justiz RS0017741; RS0017839 [T1]). I.5.9 Dem hält Vonkilch (Negativzinsen beim Kreditvertrag? in FS Eccher [2017] 1237 ff), entgegen, die Parteien des Verbraucherkreditvertrags hätten bei…
…Einverleibung des Eigentumsrechts des Erstbeklagten an der dem Gemeinschuldner zugeschlagenen Liegenschaft zu ermöglichen. Die wahre Absicht des Gemeinschuldners und Erstbeklagten (natürlicher Konsens; vgl RIS Justiz RS0017839; Bollenberger in KBB³ § 863 ABGB Rz 4) lag daher nicht in einer Schenkung, sondern in der Erfüllung des Auftrags, was einen…
…Es gilt dann ihr übereinstimmender Wille („natürlicher Konsens“), gleichgültig, ob die Ausdrucksmittel diesen Willen nach objektiven Kriterien zutreffend wiedergeben (RS0014160 [T17, T18]; RS0017741; RS0017839). [18] 3. Letzteres hat das Berufungsgericht im Anlassf all nicht ausreichend be achtet: [19] Nach den Feststellungen wollte nicht nur der Kläger eine einvernehmliche Auflösung…
…erforschen sei, dahin zu verstehen ist, dass – vom Fall eines erwiesenen, vom Wortlaut abweichenden übereinstimmenden natürlichen Konsenses abgesehen (falsa demonstratio non nocet: vgl RS0014005 ; RS0017839 ) – auf den objektiven Erklärungswert einer Willensäußerung abzustellen ist, jedoch weder auf den Willen des Erklärenden noch auf die subjektive Auslegung des Erklärungsempfängers. Im Sinne…
…Verständnis, das die Vertragsteile bei Abschluss der Vereinbarung ihren Formulierungen zugrundegelegt haben und ob bzw welche Abreden über den schriftlichen Vertragstext hinaus getroffen wurden (RS0107851; RS0017839). Das Erstgericht hat solche Sachverhaltsfeststellungen zwar getroffen, der Beklagte hat sie aber in seiner Berufung bekämpft. Da sich das Berufungsgericht ausgehend von seiner Rechtsansicht mit…
…Zutreffend hat das Erstgericht darauf hingewiesen, dass dieser "natürliche Konsens" ohne Rücksicht auf die Erklärungen als Vertragsinhalt gilt (JBl 1988, 714; RIS-Justiz RS0017741 und RS0017839). Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage des Vorliegens eines Verzichtes nach § 1444 ABGB ist daher nicht zu beurteilen. Die Entscheidung der Vorinstanzen entspricht…
…Beklagten verbunden gewesen sei. Ein solcher übereinstimmender Wille ist als „natürlicher Konsens“ ohne Rücksicht auf die Erklärungen als Vertragsinhalt anzunehmen (RIS Justiz RS0017741; RS0017839; Bollenberger in KBB³ § 914 Rz 5). Bereits aus diesem Grund ist dem Kläger daher der Nachweis der seinen Anspruch begründenden rechtserzeugenden…
…sich die Parteien in der Sache einig sind. Es gilt der übereinstimmende Wille, gleichgültig, ob die Ausdrucksmittel diesen Willen nach objektiven Kriterien zutreffend wiedergeben (RS0014005, RS0017839). Treten nach Abschluss der Vereinbarung Problemfälle auf, die von den Parteien nicht bedacht und daher auch nicht ausdrücklich geregelt wurden, ist unter Berücksichtigung der übrigen…
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