Wenn sich der Urheber der im Zuge einer Schlägerei oder eines Angriffs mehrerer zugefügten schweren Körperverletzung ermitteln lässt, ist sein Verhalten bei Vorliegen des entsprechenden Verletzungsvorsatzes oder Misshandlungsvorsatzes nicht dem § 91 StGB, sondern den §§ 83, 84 ff StGB zu unterstellen.
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