Nur mangels einer gegenteiligen Vereinbarung der Gesellschafter führt das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Zweimanngesellschaft bürgerlichen Rechtes ohne Abwicklung zur Vollbeendigung des Gesellschaftsverhältnisses im Sinne des § 1215 ABGB. Nur in diesem Falle wird die bürgerliche Erwerbsgesellschaft mit ihrer Auflösung zu einer Miteigentumsgemeinschaft im Sinne des sechzehntens Hauptstückes des ABGB, weil durch den contrarius dissensus die Gesellschaft zwar beendet wird, die Eigentumsgemeinschaft aber fortdauert, bis auch sie durch Realteilung oder Naturalteilung ihr Ende findet. Auch in diesem Falle erlischt zwar die Zweimanngesellschaft, jedoch geht mit dem Ausscheiden des einen Gesellschafters das Gesellschaftsvermögen zur Gänze auf den anderen über.
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