Vereinbaren die Gesellschafter einer Zweimanngesellschaft bürgerlichen Rechtes das Ausscheiden eines Gesellschafters und die Weiterführung des Geschäftes durch den anderen, so treten die Rechtsfolgen einer Vollbeendigung der Gesellschaft nach § 1215 ABGB nicht ein. Der Ausscheidende hat nur einen Abfertigungsanspruch.
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