Wird mit einer Oppositionsklage die Verpflichtung zur Erwirkung einer vertretbaren Handlung bekämpft, hat das Gericht bei der Bewertung des Streitgegenstandes nicht auf § 57 JN Bedacht zu nehmen. Dies käme nur bei Streitigkeiten in Frage, welche nur die Sicherstellung einer Geldforderung oder ein Pfandrecht zum Gegenstand haben. Bei dieser Bestimmung bzw Berechnung des Streitwertes ist auch nicht auf die Kosten der Anlaßexekution oder des Rechtsstreites Bedacht zu nehmen.
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