Auch die Rekursfrist gegen einen Beschluß nach § 229 Abs 2 EO beträgt 8 Tage; lediglich die Rekursfrist gegen den Beschluß über den Vollzug des Verteilungsbeschlusses und dessen grundbücherliche Durchführung (SZ 11/87) richtet sich nach § 123 GBG.
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